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PrivatSchutz Hausrat Basis / Komfort / Top Wichtige Unterlagen zu Ihrem Versicherungsvertrag:- Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil(SVPS-AT)- Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Hausrat Basis(SVPS-HR-B)- Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Hausrat Komfort(SVPS-HR-K)- Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Hausrat Top(SVPS-HR-T)

Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutzAllgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016Inhaltsverzeichnis1.2.3.4.5.6.7.8.9.Wie sind die Regelungen zum Vertrag aufgebaut?Wann beginnt und wann endet der Vertrag?Wie kann der Vertrag noch enden?Was gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag?Was gilt bei Ratenzahlung?Was gilt für den Folgebeitrag?Welcher Beitrag gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?Was gilt beim Lastschriftverfahren?Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?1.Wie sind die Regelungen zum Vertrag aufgebaut?Unter dem Dach Ihrer PrivatSchutz-Versicherung können Sie mehrereVersicherungen (wie zum Beispiel eine Gebäudeversicherung und/odereine Privathaftpflichtversicherung) abschließen. Bei diesen Versicherungen handelt es sich jeweils um rechtlich selbstständige Verträge.Im Allgemeinen Teil sind übergreifende Themen geregelt. In den Besonderen Bedingungen zu den einzelnen Versicherungen finden Siedie speziellen Regelungen zum jeweiligen Versicherungsvertrag. DieseRegelungen werden noch ergänzt durch besondere Klauseln undVereinbarungen - diese finden Sie direkt im Versicherungsschein oderseinen Anlagen.Der Allgemeine Teil zum PrivatSchutz gilt übergreifend für folgendeVersicherungen:- Wohngebäudeversicherung- Hausratversicherung- Glasversicherung- Privathaftpflichtversicherung- Tierhalterhaftpflichtversicherung- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung- Bootshaftpflichtversicherung- Jagdhaftpflichtversicherung- Haftpflichtversicherung für Jungjägerkurse und -prüfungen- Unfallversicherung- InternetSchutz- Schutzbrief SorglosLeben- Schutzbrief SorglosWohnen- Bauhelferunfallversicherung- Bauherrenhaftpflichtversicherung2.Wann beginnt und wann endet der Vertrag?2.1Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen überdie Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oderEinmalbeitrags und vorbehaltlich 2.2 zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitragunverzüglich nach Fälligkeit zahlen.Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablaufdes Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag desVersicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn(0.00 Uhr), damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht.Für die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung giltzusätzlich:Für Schäden durch Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstaubeginnt der Versicherungsschutz bei Neuabschluss einer Versicherungoder bei Einschluss der weiteren Elementargefahren in eine bestehende Versicherung erst 14 Tage nach dem im Versicherungsschein oderNachtrag als Versicherungsbeginn bzw. Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt auch für eine möglicherweise zugesagte vorläufige Deckung.Für den Baustein ExistenzSchutz der Unfallversicherung gelten die dortbeschriebenen besonderen Wartezeiten.2.2Dauer und Ende des VertragesDer Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich derVertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens dreiMonate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist.Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.10.11.12.13.14.15.16.17.Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt desVersicherungsfalles?Was gilt für Ihre Repräsentanten?Was gilt bei mehreren Versicherern?Was gilt bei Versicherung für fremde Rechnung?Wie verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?Welches Recht gilt?Welcher Gerichtsstand gilt?Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertragschon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgendenJahres von Ihnen in Textform gekündigt werden; die Kündigung mussuns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.Beim Tod des Versicherungsnehmers gelten die gesetzlichen Regelungen.3.Wie kann der Vertrag noch enden?3.1Kündigung nach Eintritt des VersicherungsfallsNach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder wir denVersicherungsvertrag in Textform kündigen. Abweichend hiervon ist inder Haftpflichtversicherung eine Kündigung nur möglich, wenn wirnach dem Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.Die Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats erfolgen,gerechnet ab dem Zeitpunkt- in der Wohngebäude-, Hausrat- oder Glasversicherung: zu dem dieVerhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind- in der Haftpflichtversicherung: zu dem wir eine Schadenersatzzahlung geleistet oder einen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben- in der Unfallversicherung: zu dem wir eine Leistung erbracht oder Siegegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigungmuss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Fall eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis,Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein- im InternetSchutz, Schutzbrief-SorglosLeben oder SchutzbriefSorglosWohnen: zu dem wir eine Leistung erbracht haben.Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei unswirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einemspäteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang beiIhnen wirksam.3.2Wegfall des versicherten InteressesWenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, soerlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.Für die Glasversicherung, die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung gilt:Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall desRisikos Kenntnis erlangen.Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt oder eineHausratversicherung vereinbart ist, gilt- als Wegfall des versicherten Interesses die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes (Hausratversicherung: des versicherten Hausrates) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers ineine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweitoder Ferienwohnung.- Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zudiesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutztwie der verstorbene Versicherungsnehmer.Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.4.Was gilt für den ersten oder einmaligen Beitrag?4.1Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der ZahlungDer erste oder einmalige Beitrag wird - unabhängig von dem Besteheneines Widerrufrechts - unverzüglich nach Abschluss des Vertrages

Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutzAllgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016 / 23-680-0516Seite 2 von 3fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenenVersicherungsbeginn.Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als ersterBeitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.4.2Späterer Beginn des VersicherungsschutzesZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutzerst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung inTextform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht,wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertretenhaben.5.Was gilt bei Ratenzahlung?Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die nochausstehenden Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort fällig,wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wirfür die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.6.Was gilt für den Folgebeitrag?Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, amMonatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlunggilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder inder Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.7.Welcher Beitrag gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?7.1Allgemeiner GrundsatzIm Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf derVersicherungsperiode steht uns - soweit nicht etwas anderes bestimmtist - für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu,der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.Fällt das versicherte Interesse (in der Unfallversicherung und imSchutzbrief SorglosLeben: die versicherte Person) nach dem Beginnder Versicherung weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunktbeantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.7.2Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse7.2.1 Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von14 Tagen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugangdes Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über dieRechtsfolgen des Widerrufs und auf den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vorEnde der Widerrufsfrist beginnt.Ist diese Belehrung unterblieben, haben wir zusätzlich den für daserste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht,wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.7.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt von unsbeendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht unsder Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt von uns beendet, weilder einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wordensind, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.7.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung von unswegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zumWirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.7.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn dasversicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oderwenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nichtentsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebührverlangen.Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert,sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, istder Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu demZeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.Unfallversicherung: Das "versicherte Interesse" ist gleichbedeutend mitder versicherten Person.8.Was gilt beim Lastschriftverfahren?Ist das Einziehen des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt dieZahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, diesen und künftige Beiträge per Rechnung anzufordern.9.Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnisbetreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in Textformabzugeben.10.Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?10.1Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von GefahrumständenSie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannte Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertragmit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme in Textform Fragenim Sinne des Satzes 1 stellen.10.2Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht10.2.1 VertragsänderungHaben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wirbei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag zuanderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einervon Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderenBedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag ummehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nichtangezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Fristkündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie aufIhr Kündigungsrecht hinzuweisen.10.2.2 Rücktritt und LeistungsfreiheitVerletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 10.1, können wir vom Vertragzurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist unserRücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir denVertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oderanderen Bedingungen abgeschlossen hätten.Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nichtzur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder fürden Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für dieFeststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.10.2.3 KündigungVerletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 10.1 leicht fahrlässig oderschuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.10.2.4 Ausschluss unserer RechteUnsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigtenGefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannten.10.2.5 AnfechtungUnser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,bleibt unberührt.10.3Frist für die Ausübung unserer RechteDie Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigungmüssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen unddabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zurBegründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalbeines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfristbeginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzei-

Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutzAllgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2016 / 23-680-0516Seite 3 von 3gepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweilsgeltend gemachte Recht begründen.10.4RechtsfolgenhinweisDie Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigungstehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesenhaben.10.5Ihr VertreterWird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, so sindbei der Anwendung von Nr. 10.1 und 10.2 sowohl die Kenntnis und dieArglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist von Ihnenzu berücksichtigen.Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich odergrob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder demVertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.10.6Erlöschen unserer RechteUnsere Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; diesgilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetretensind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreterdie Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.14.Was gilt bei Versicherung für fremde Rechnung?14.1Rechte aus dem VertragSie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag imeigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen undnicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.14.2Zahlung der EntschädigungWir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. DerVersicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.11.16.Welches Recht gilt?Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig überTatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung vonBedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.12.Was gilt für Ihre Repräsentanten?Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentantenzurechnen lassen.13.Was gilt bei mehreren Versicherern?13.1AnzeigepflichtVersichern Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbeGefahr, so sind Sie verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und derVersicherungsumfang anzugeben.13.2Rechtsfolgen der Verletzung der AnzeigepflichtVerletzen Sie diese Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sindwir unter den in § 28 Versicherungsvertragsgesetz beschriebenenVoraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oderteilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vorEintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherungerlangt haben.15.Wie verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriftendes Bürgerlichen Gesetzbuches.Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldetworden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunktgehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht.17.Welcher Gerichtsstand gilt?17.1Klagen gegen unsFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO)auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit derKlageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihrengewöhnlichen Aufenthalt haben.Das Gericht Ihres Wohnsitzes oder - in Ermangelung desselben - Ihresgewöhnlichen Aufenthalts ist dann nicht zuständig, wenn Sie nachVertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthaltaus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben. In diesenFällen gelten die Gerichtsstände der ZPO.17.2Klagen gegen SieFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, indessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Dieser Gerichtsstand gilt nicht, wenn Sie nach Vertragsschluss IhrenWohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt war. Indiesem Fall ist das Gericht im Inland zuständig, in dessen Bezirk SieIhren letzten Wohnsitz, oder in Ermangelung desselben, Ihren letztengewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutzHausrat Basis (SVPS-HR-B) Fassung Mai 2014Inhaltsverzeichnis1.Welche Gefahren und Schäden sind versichert?2.Wie sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannungdurch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge und ähnlichesversichert?3.Wie sind Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert? Welcheweiteren Einschlüsse gibt es?4.Wie sind Schäden durch Leitungswasser versichert?5.Wie sind Schäden durch Sturm und Hagel versichert?6.Wie sind weitere Elementargefahren versichert?7.Welche Sachen sind versichert und welche nicht? Wo gilt derVersicherungsschutz?8.Was gilt für die Außenversicherung?9.Welche Kosten sind versichert?10.Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPSAT).plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalbdes Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißenseiner Wandung nicht erforderlich.Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall einesHohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.2.1.4 Wir leisten darüber hinaus Entschädigung für versicherteSachen, die bei Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teileoder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.2.2Nicht versicherte SchädenNicht versichert sind - sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen2.2.1 Schäden durch Erdbeben;2.2.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die imVerbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die anSchaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;2.2.3 Glühbirnen und Leuchtröhren, sofern diese allein vom Schadenbetroffen sind.2.2.4 SengschädenDie Ausschlüsse gemäß Nr. 2.2.2 und 2.2.4 gelten nicht, soweit dieseSchäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 2.1 sind.1.Welche Gefahren und Schäden sind versichert?1.1VersicherungsfallWir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch– Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz einesLuftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,– Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Rauboder den Versuch einer solchen Tat,– Leitungswasser,– Sturm, Hagel,soweit zusätzlich vereinbart:– Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruchzerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.1.2Ausschlüsse Krieg und Kernenergie1.2.1 Ausschluss KriegDie Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen.1.2.2 Ausschluss KernenergieDie Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oderradioaktive Substanzen.2.Wie sind Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge undähnliches versichert?2.1Versicherte Gefahren und SchädenWir leisten wie folgt Entschädigung:2.1.1 BrandBrand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sieeinem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigenZwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Diesgilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärmeerzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.2.1.2 Blitzschlag und Überspannung durch BlitzBlitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherteSachen.Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstigeatmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Solche Schäden sind nur versichert,soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und soweit der Blitz oder diesonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von3 km um das versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann.Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.2.1.3 Explosion, ImplosionExplosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oderDämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein11.12.13.14.15.16.17.18.19.3.Was ist der Versicherungswert? Wie kann Ihr Beitrag angepasstwerden?Was gilt bei Wohnungswechsel?Wie wird die Entschädigung berechnet? Was gilt beiUnterversicherung?Welche Entschädigungsgrenzen gibt es für Wertsachen?Wie wird die Entschädigung gezahlt und verzinst?Welche Bestimmungen gelten für dasSachverständigenverfahren?Was gilt bei wieder herbeigeschafften Sachen?Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten?Was gilt bei Gefahrerhöhung?Wie gehen Ersatzansprüchen über?Wie sind Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert?Welche weiteren Einschlüsse gibt es?Wir leisten nur Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Taten oder deren Versuch abhandenkommen, zerstört oderbeschädigt werden.3.1EinbruchdiebstahlEinbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb3.1.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittelseines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einerdazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscherSchlüssel) oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnenbestimmten Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherteSachen abhandengekommen sind;3.1.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oderfalsche Schlüssel (siehe 3.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um eszu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dannbewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;3.1.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachenentwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dortverborgen gehalten hatte;3.1.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3.3.1.1 oder3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;3.1.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb desVersicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäßNr. 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringtoder dort ein Behältnis öffnet;3.1.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüsseleindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie

Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Hausrat Basis(SVPS-HR-B) Fassung Mai 2014 / 23-683-0514Seite 2 von 8noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durchfahrlässiges Verhalten ermöglicht hatten.3.2Vandalismus nach einem EinbruchVandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eineder in Nr. 3.1.1, 3.1.5 oder 3.1.6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oderbeschädigt.3.3Raub3.3.1 Raub liegt vor, wenn3.3.1.1 gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstandgegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegtnicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);3.3.1.2 Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmenlassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedrohtwird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch dieDrohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;3.3.1.3 Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihrkörperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge einesUnfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache, wiebeispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und dadurchIhre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.3.3.2 Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in derWohnung anwesend sind.3.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabeoder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden,es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 3.3.1 verübt wurden.3.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahl oder Beraubung durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei Ihnen wohnen.3.4FahrraddiebsstahlSoweit Fahrraddiebstahl gesondert als mitversichert vereinbart wordenist, gilt:3.4.1 Für Fahrräder und Fahrradanhänger sowie für nicht versicherungspflichtige Elektro-Fahrräder (Pedelecs) mit elektrischer Tretunterstützung bis max. 25 km/h erstreckt sich der Versicherungsschutz unterden nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl.3.4.2 Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit demFahrrad verbunden sind (z. B. sogenannte "Rahmenschlösser"), geltennicht als eigenständige Schlösser.3.4.3 Besondere Obliegenheiten im Schadensfall3.4.3.1 Sie haben den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über denHerstell

Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein - im InternetSchutz, Schutzbrief-SorglosLeben oder Schutzbrief-SorglosWohnen: zu dem wir eine Leistung erbracht haben. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam.