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Umsatzsteuer in der EU –Lieferungen & Leistungensicher einordnen koya979-fotolia.com
Inhaltsverzeichnis1. RechtsgrundlagenS. 32. Bewegte LieferungenS. 3 - 172.1 Innergemeinschaftliche LieferungenS. 4 - 62.1.1 USt-IdNr.S. 4 - 52.1.2 Belegnachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche LieferungenS. 5 - 72.1.2.1 Belegnachweise nach § 17a USt-DVS. 5 - 62.1.2.2 Belegnachweise nach § 17b USt-DVS. 6 - 72.1.2.2.1 Beförderungsfälle: GelangensbestätigungS. 6 - 72.1.2.2.2 VersendungsfälleS. 72.1.2.2.3 EMCS-Nachweis bei verbrauchsteuerpflichtiger WareS. 72.2 Innergemeinschaftlicher ErwerbS. 7 - 82.3 Lieferungen an Privatpersonen in der EU (B2C-Geschäft)S. 82.3.1 VersandhandelS. 8 - 92.3.1.1 Aus Versandhandel wird FernverkaufS. 92.4 Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und DreiecksgeschäfteS. 9 - 152.4.1 Innergemeinschaftliche ReihengeschäfteS. 10 - 122.4.2 Innergemeinschaftliche DreiecksgeschäfteS. 12 - 152.5 Innergemeinschaftliches VerbringenS. 15 - 162.5.1 Grenzüberschreitende Lieferungen in KonsignationslagerS. 16 - 173. Montagelieferungen und WerklieferungenS. 17 - 194. Sonstige LeistungenS. 19 - 235. Umsatzsteuerliche MeldepflichtenS. 23 - 245.1 Umsatzsteuervoranmeldung und UmsatzsteuerjahreserklärungS. 235.2 Zusammenfassende Meldung (ZM)S. 23 - 245.3 Intrastat-MeldungS. 246. Vorsteuerabzug und VorsteuervergütungsverfahrenS. 24 - 267. Strafbefreiende SelbstanzeigeS. 26 -278. Zweite Phase der EU-MehrwertsteuerreformS. 272Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 31.05.2021
Die EU-Länder gehören zu den wichtigstenzur Steuerbefreiung bei innergemeinschaftli-Absatz- und Beschaffungsmärkten für deut-chen Lieferungen mit der USt-IdNr. als materi-sche Unternehmen. Mehr als die Hälfte dereller Voraussetzung zur Steuerbefreiung sowiedeutschen Auslandslieferungen sind für MärkteEU-weit einheitliche Vorgaben in Bezug auf dieinnerhalb der EU bestimmt. Die umsatzsteuer-umsatzsteuerlichen Belegnachweise.licheWarenlieferungen,Fehler bei der umsatzsteuerlichen EinordnungWerklieferungen und Dienstleistungen sind fürvon grenzüberscheitenden Sachverhalten so-viele Unternehmen daher Tagesgeschäft. Mitwie bei der Erbringung von BelegnachweisenBlick auf die komplexen umsatzsteuerlichenkönnen im Rahmen einer Betriebsprüfung zuRegelungen,Gesetzesänderungeneiner Nacherhebung der Steuern sowie auchsowie diverse nationale Abweichungen, dieStrafzahlungen führen, die in der Regel schwerauch innerhalb der EU weiterhin existieren,oder gar nicht an den Kunden weiterbelasteterweist sich die korrekte umsatzsteuerlichewerden können.EinordnungvonhäufigeEinordnung grenzüberschreitender Sachverhalte v. a. für kleine und mittlere Unternehmenoftmals als kompliziertes Unterfangen. So sindneben bewegten Warenlieferungen mit ngs-und Vertriebsketten auch innergemeinschaftliche Dreiecks- und Reihengeschäfte korrekt einzuordnen. Hinzu kommen oftmalsAbgrenzungsfragen im Bereich der Werklieferungen und Werkleistungen sowie tellungen hinsichtlich der Anwendung vonVereinfachungsregeln in Zusammenhang mitgrenzüberschreitenden Lagerlieferungen. DieEU-Mehrwertsteuerreform hat mit der Umsetzung der sog. Quick Fixes (schnelle Ziele) ineinigen Regelungsfeldern Harmonisierungenund Erleichterungen gebracht. Hierzu zählenIn diesem Leitfaden haben wir für Sie einenÜberblick über die wichtigsten umsatzsteuerlichen Regelungen für die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte innerhalb derEU zusammengestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: EIC Trier GmbH,Christina Grewe, Geschäftsführerin, Tel: 0651/97 567-11, E-Mail: [email protected] Leitfaden wurde mit größter Sorgfaltzusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die EIC Trier GmbHjedoch keine Gewähr. Die Informationen indiesem Leitfaden ersetzen in keinem Fall schläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar.die Vereinfachungsregel bei grenzüberschreitenden Lieferungen in Konsignationslager, dieEU-weit einheitliche Regelung bezüglich derZuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden Reihengeschäften bei Transportveranlassung durch einen mittleren Unternehmer, Anpassungen bei den Voraussetzungen1. RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen für die Bewertung von umsatzsteuerlichenSachverhaltensindinDeutschland das Umsatzsteuergesetz tDV)sowiederUmsatzsteueranwen3Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
dungserlass (UStAE) mit den entsprechenden4 UStG11, die zwingend den Hinweis auf Steu-Verwaltungsanweisungen.erbefreiung der Lieferung enthalten muss. DerAuf europäischer Ebene sind die MehrwertHinweis auf Steuerbefreiung kann auch um-steuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie diegangssprachlichDurchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011„Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“des Rates vom 15.3.2011 (MwStVO, Neufas-oder aber auch Bezug auf die Rechtsgrundla-sung zum 1.1.2015) maßgeblich.ge der Steuerbefreiung nehmen „SteuerfreiHinzu kommen die jeweiligen Umsatzsteuer-nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG“.erfolgen-beispielsweisegesetzgebungen der einzelnen EU-Staaten,die für nicht harmonisierte Reglungsfelder beigrenzüberschreitendenSachverhaltenvonRelevanz sind.2.1.1 USt-IdNr.Die USt-IdNr. des Abnehmers im EU-Auslandist nach § 14a Abs. 3 UStG eine verpflichtendeRechnungsangabe2. Bewegte Lieferungenbeiinnergemeinschaftli-chen steuerfreien Lieferungen. Mit dem neuenDie bewegte Lieferung ist geregelt in § 3 Abs.Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL gewinnt die USt-6 S. 1 UStG. Bei bewegten Lieferungen wirdIdNr. als Voraussetzung zur Steuerbefreiungder Liefergegenstand durch den Lieferantenbei innergemeinschaftlichen Lieferungen zumoder den Abnehmer befördert oder versendet.1. Januar 2020 stark an Bedeutung - dennDer Ort der Lieferung liegt bei bewegten Liefe-künftig hat die USt-IdNr. nicht nur Indizwir-rungen am Beginn der Warenbewegung imkung, sondern ist bei innergemeinschaftlichenUrsprungsland.Lieferungen EU-weit materielle Voraussetzungzur Steuerbefreiung. Der Lieferant muss nach2.1 Innergemeinschaftliche LieferungenMaßgabe des § 17d UStDV also die Gültigkeitder USt-IdNr. seines Abnehmers überprüfen.Der Lieferort bei innergemeinschaftlichen Lie-Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfungferungen ist am Beginn der Warenbewegungheraus, dass eine falsche oder ungültige USt-imInnergemeinschaftlicheIdNr. verwendet wurde, droht die Nacherhe-Lieferungen sind jedoch gem. § 6a i. V. m. § 4bung der Umsatzsteuer seitens der Finanz-Nr. 1 Buchst. b UStG u. U. steuerfrei. Voraus-verwaltung. Die Überprüfung der USt-IdNr.setzung für die Steuerbefreiung ist, dass diekann im Zuge einer einfachen und einer quali-Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet beför-fizierten Bestätigungsanfrage über das Bun-dert oder versendet wird. Weitere Vorausset-deszentralamt für Steuern erfolgen.Ursprungsland.zungen für die Steuerbefreiung sind ein ordnungsgemäßer Buchnachweis nach § 17cAbs. 1 S. 1 UStDV i. V m. dem Nachweis derUnternehmereigenschaft des Abnehmers (UStIdNr.), die Vorlage ordnungsgemäßer Belegnachweisesowieeineordnungsgemäße11 § 14a Abs. 3 UStG:Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zumfünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, indem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In derRechnung sind auch die USt-IdNr. des Unternehmers unddes Leistungsempfängers anzugeben. ( )Rechnung nach § 14a Abs. 3 neben § 14 Abs.4Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG,kunden gibt es nicht. Empfehlungen einigerAbschn. 6a.8 UStAE besteht ausschließlich beiFinanzverwaltungen zufolge sollte die Über-Durchführung der qualifizierten Bestätigungs-prüfung der USt-IdNr. von Bestandskundenanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.monatlich erfolgen.Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage wird in Erfahrung gebracht, ob eine UStIdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mit-2.1.2 Belegnachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungengliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Dieeinfache Bestätigungsanfrage erfolgt zwingendDie ordnungsgemäße Erbringung von Beleg-im Vorfeld der qualifizierten Anfrage. Die quali-nachweisen ist gemäß §§ 17a, 17b UStDVfizierte Anfrage gibt zudem Auskunft über dieVoraussetzung für die Gewährung der Steuer-Übereinstimmung der vom anfragenden Liefe-befreiung bei innergemeinschaftlichen Liefe-ranten mitgeteilten Angaben zum Abnehmerrungen. Der Belegnachweis muss eindeutig(Firmenname einschließlich Rechtsform, Fir-und leicht nachprüfbar sein. Dies ist immermensitz, Postleitzahl und Straße) mit den indann der Fall, wenn ein Doppel der Rechnungder Unternehmensdatei des jeweiligen EU-(§§ 14 und 14a UStG) i. V. m. der BestätigungMitgliedstaates registrierten Daten. Die Bestä-des Abnehmers, dass die Ware in das übrigetigungsanfrage erfolgt über das Bundeszent-Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangens-ralamt für Steuern entweder online unter:nachweis), vorliegen.https://evatr.bff-online.de/eVatR/index htmloder auch postalisch, telefonisch, per Fax oderDer neue Art. 45a MwStDVO (282/2011) siehterstmalig EU-weit einheitliche Regelungen imper E-Mail (über Kontaktformular):Bereich der umsatzsteuerlichen BelegnachBundeszentralamt für Steuernweise (Gelangensvermutung) vor. Da es inDienstsitz SaarlouisDeutschland jedoch im Jahr 2012 bereits zuLudwig-Karl-Balzer-Allee 2einer Reform der umsatzsteuerlichen Beleg-66740 Saarlouisnachweise zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen gekommen ist,Umsatzsteuerkontrollverfahrenhaben deutsche Unternehmen ab Januar 2020Telefon: 0228 406-1222die Wahl zwischen der Anwendung der im JahrFax: 0228 406-38012012 eingeführten Belegnachweise (§ 17bAus dem Ausland:UStDV) sowie der Anwendung der neuen Be-Telefon: 49 228 406-1222legnachweise (§ 17a UStDV).Fax: 49 228 406-3801Der Belegnachweis kann im Bedarfsfall zwarDarüber hinaus bietet die EU-Kommission mitgrundsätzlich bis zum ersten Tag der mündli-einer eigenen Datenbank, die Möglichkeit zurchen Verhandlung vor dem FinanzgerichtÜberprüfungnachgeliefert werden (Abschn. 6a.3 Abs. 1 S.1derUSt-IdNr.unter:http://ec.europa.eu/taxation customs/vies/UStAE). Jedoch besteht bei einer nachträgli-Einen gesetzlich geregelten Prüfrhythmus fürchen Beibringung des Belegnachweises immerdie Überprüfung der USt-IdNr. von Bestands-die Gefahr, dass das Unternehmen des Ab5Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
nehmers im EU-Ausland zum Zeitpunkt dernachweis der Kategorie Abs. 3a) und Abs. 3b),späteren Nachfrage nicht mehr existiert und esdie ebenfalls jeweils durch zwei verschiedenesomit in Ermangelung eines BelegnachweisesParteienzu einer Nacherhebung der Steuer kommt.Nachweise müssen zudem konsistent sein.ausgestelltwurden.DiebeidenIm Abholfall wird zusätzlich zu den o. g. Be2.1.2.1 Belegnachweise nach § 17a UStDVDie Belegnachweise nach § 17a UStDV glie-legnachweisen noch eine Art EU-Gelangensbestätigung gefordert.dern sich in zwei Kategorien.Die Kategorie Abs. 3a) umfasst folgende2.1.2.2 Belegnachweise nach § 17b UStDVNachweise: Unterlagen zur Beförderung oder zumAuch nach dem 31.12.2019 finden nach Maßgabe des § 17b UStDV die nachfolgend aufge-Versand der Ware wie z. B.führten Belegnachweise weiterhin für deutscheoUnterzeichneter chnung des Beförderers derbei der Lieferung verbrauchssteuerpflichtigerGegenständeWare auch ausdrücklich alternative Beleg-Unternehmen Anwendung. Neben der Gelangensbestätigung als Gelangensnachweis sieht§ 17b Abs. 3 UStDV in Versendungsfällen oderDie Kategorie Abs. 3b) sieht folgende weiterenachweise vor.Nachweise vor: 2.1.2.2.1 Beförderungsfälle: Gelangensbe-Andere DokumenteoooVersicherungspolice, die die Be-stätigungzahlung der Beförderung oder desIn Beförderungsfällen durch den LieferantenVersands der Ware belegt;oder den Abnehmer ist die Gelangensbestäti-Von z. B. einem Notar ausgestelltegung gemäß Abschn. 6a.4 UStAE als Beleg-offizielle Unterlagen, die die An-nachweis vorgesehen. Unter Beförderung fälltkunft der Gegenstände im Be-nach § 3 Abs. 6 S. 2 UStG sowie Abschn. 3.12stimmungsmitgliedstaatAbs. 2 UStAE der Transport der Ware durchbestäti-gen;den Lieferanten sowie die Abholung der WareVon einem Lagerinhaber ausge-durch den Abnehmer. Die Beauftragung einesstellte Quittung über den Waren-Spediteurs mit dem Warentransport durch deneingang;Lieferanten oder den Abnehmer gilt hingegennicht als Beförderung, sondern als Versen-Zur Steuerbefreiung benötigt der Verkäufer imdung. Auch in diesen Fällen kann die Gelan-Lieferfall entweder zwei Belegnachweise dergensbestätigung neben anderen NachweisenKategorie Abs. 3a), die jeweils durch zwei(siehe Pkt. 2.1.2.2.2) als Belegnachweis ge-verschiedenenutzt werden.Parteienausgestelltwurden(Verkäufer/ Käufer) oder jeweils einen Beleg6Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
DieGelangensbestätigungmussfolgendegende andere Belegnachweise als eindeutigInhalte aufweisen:und leicht nachprüfbar vor: Name und Anschrift des Abnehmers Menge und handelsübliche BezeichnungFrachtbriefes bzw. des Konnossements (§des Liefergegenstandes17b Abs. 3 Nr. 1b UStDV) Ort und Monat des Erhalts des Lieferge- Dokumentation der Auftragserteilung inBeförderung (im Abholfall)Verbindung mit dem VersendungsprotokollAusstellungsdatum der Gelangensbestäti-(§ 17b Abs. 3 Nr. 1c UStDV)gung Spediteursbescheinigung, (§ 17b Abs. 3Nr. 1b UStDV)genstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. Ort und Monat des Endes derFrachtbrief, Konnossement, Kopie des leisters (§ 17b Abs. 3 Nr. 1d UStDV)Unterschrift des Abnehmers bzw. einesvon Abnehmer zur Abnahme BeauftragtenEmpfangsbescheinigung eines Postdienst- (mit Ausnahme eines Spediteurs).Spediteursbescheinigung in Verbindungmit dem Nachweis über die Entrichtungder Gegenleistung vom Bankkonto desDie Gelangensbestätigung kann zudem auchAbnehmers (in Abholfällen) (§ 17b Abs. 3als Sammelbestätigung für einen Zeitraum vonbis zu einem Quartal zusammengefasst werden. In diesem Fall muss jedoch Bezug auf dieLiefermonate genommen werden. Zudem kanndie Gelangensbestätigung auch elektronischNr. 3 UStDV) Andere Nachweise, die eindeutig undleicht nachprüfbar sind (§ 17b Abs. 3 Nr. 3,4, 5 UStDV)übermittelt werden.2.1.2.2.3 EMCS-Nachweis bei verbrauchEine Mustergelangensbestätigung in deut-steuerpflichtiger Warescher, englischer und französischer Sprachestellt das Bundesfinanzministerium online un-Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ver-ter www.bundesfinanzministerium.de zur Ver-brauchsteuerpflichtiger Ware gilt laut § 17bfügung.Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UStDV, Abschn. 6a.5 Abs. 12bis 15 UStAE als eindeutiger und leicht nach-2.1.2.2.2 Versendungsfälleprüfbarer Belegnachweis auch ausdrücklichdie von der zuständigen Zollbehörde des an-Eine Versendung liegt nach § 3 Abs. 6 S. 2deren Mitgliedstaates validierte EMCS (ExciceUStG, Abschn. 3.12 Abs. 2 UStAE vor, wennMovement and Control System) Eingangsmel-die Beförderung der Ware im Auftrag des Lie-dung. Bei Beförderung verbrauchsteuerpflich-feranten oder des Abnehmers durch einentiger Ware im steuerrechtlich freien Verkehr giltselbständigen Dritten (Spediteur, Postdienst-als eindeutiger und leicht nachzuprüfenderleister etc.) vorgenommen wird.Nachweis das dritte Exemplar des einfachenNeben der Gelangensbestätigung sieht § 17bBegleitdokuments.Abs. 3 UStDV in Versendungsfällen auch fol7Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
2.2 Innergemeinschaftlicher ErwerbWare in Deutschland abholt und nicht der Unternehmer die Ware ins EU-Ausland befördertDer Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbsist geregelt in § 3d S. 1 UStG. Die Voraussetzungen für die Erwerbsbesteuerung in § 1aAbs. 2 UStG.Der innergemeinschaftliche Erwerb ist dasGegenstück zur vorab beschriebenen inner-oder versendet (Versandhandel siehe Pkt.2.3.1). Ausgenommen von der Ursprungslandbesteuerung ist der Verkauf von Neufahrzeugen2. Hier gilt unabhängig davon, ob der Käufer Privatperson oder Unternehmer ist, dasBestimmungslandprinzip.gemeinschaftlichen Lieferung. Erwirbt ein Unternehmer gegen Entgelt für sein Unternehmen Ware aus dem EU-Ausland, die von dort2.3.1 Versandhandel (gilt bis zum 1. Juliaus in einen anderen EU-Mitgliedstaat beför-2021)dert oder versendet wird, so muss der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerbdeklarieren und hat nach § 15 Abs. 1 Nr. 3UStG einen Vorsteuerabzug.Bei der Warenlieferung muss es sich um einebewegte Lieferung gegen Entgelt handeln. DerOrt der Erwerbsbesteuerung liegt nach § 3d S.1 UStG dort, wo die Beförderung oder Versen-Beim Versandhandel wird die Ware vom Verkäufer zum Privatkunden ins EU-Ausland befördert oder versendet. Wenn der Privatkundedie Beförderung oder Versendung der Wareselbst veranlasst, kommt die Versandhandelsregelung nicht zur Anwendung und es bleibtbei der Ursprungslandbesteuerung.dung der Ware endet. Hierbei sollte der Ab-Beim Versandhandel ist die Besteuerung nachnehmer unbedingt auf die Verwendung derUrsprungs- oder Bestimmungslandprinzip ab-richtigen USt-IdNr. des Bestimmungslandeshängig vom Überschreiten einer Lieferschwel-achten. Denn wird im Rahmen der Erwerbsbe-le. Liegt der Gesamtbetrag (netto) der an Pri-steuerung eine USt-IdNr. aus einem anderenvatkunden gelieferten Waren in einem anderenEU-Land als dem Bestimmungsland verwen-EU-Mitgliedstaat unterhalb der von diesemdet, dann schuldet der Abnehmer bis zurMitgliedstaat festgelegten Lieferschwelle, soRechnungskorrektur die Erwerbssteuer, hatgilt das Ursprungslandprinzip. Liegt der Ge-jedoch aufgrund der Verwendung einer unzu-samtbetrag oberhalb der Lieferschwelle, sotreffenden USt-IdNr. kein Anrecht auf Vorsteu-kommt das Bestimmungslandprinzip zur An-erabzug.wendung. In diesem Fall muss sich der Unter-2.3 Lieferungen an Privatpersonen in der2EU (B2C-Geschäft)Die Besteuerung von Warenverkäufen imB2CGeschäft erfolgt grundsätzlich nach demUrsprungslandprinzip. Verkauft also ein deutscher Unternehmer Ware an einen Privatkunden aus dem EU-Ausland, wird deutscheMehrwertsteuer fällig, sofern der Kunde dieNeufahrzeuge (Landfahrzeuge, Wasserfahrzeuge undLuftfahrzeuge):Landfahrzeuge, die nicht mehr als 6.000 km zurückgelegthaben oder deren erste Inbetriebnahme nicht länger als 6Monate zurückliegtWasserfahrzeuge, die nicht mehr als 100 Betriebsstundenauf dem Wasser zurückgelegt haben oder deren ersteInbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht längerals drei Monate zurückliegt.Luftfahrzeuge, die nicht mehr als 40 Betriebsstundengenutzt worden sind oder deren erste Inbetriebnahme zumZeitpunkt des Erwerbs nicht länger als drei Monate zurückliegt8Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
nehmer im Bestimmungsmitgliedstaat umsatz-Rumänien118.000 RONsteuerlich registrieren lassen, dem Privatkun-Schweden320.000 SEKden im EU-Ausland die lokale MehrwertsteuerSlowakei35.000 EURin Rechnung stellen und die MehrwertsteuerSlowenien35.000 EURim Bestimmungsmitgliedstaat abführen. DerSpanien35.000 EURGesamtbetrag der für das Überschreiten derTschechische Republik1.140.000 CZKUngarn35.000 EURVereinigtes Königreich70.000 GBPZypern35.000 EURLieferschwelle relevanten Entgelte ist hinsichtlich der Vorjahresumsätze für den Zeitraumeines Kalenderjahres festzustellen. Liegt derGesamtbetrag der relevanten Entgelte im Vorjahr oberhalb der Lieferschwelle, muss auchim Folgejahr im Bestimmungsland die Mehrwertsteuer abgeführt werden.2.3.1.1 Aus Versandhandel wird FernverkaufZum 1. Juli 2021 tritt an die Stelle der Versandhandelsregelung der Fernverkauf. DieUnabhängig vom Überschreiten der Liefer-Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder wer-schwelle besteht im Versandhandel die Mög-den aufgehoben zugunsten eines EU-weitlichkeit einer freiwilligen Optierung zur Be-einheitlichen Schwellenwertes in Höhe vonstimmungslandbesteuerung. Dies ist immer10.000dann sinnvoll, wenn der MehrwertsteuersatzSchwellenwertes gilt das Bestimmungsland-im Bestimmungsland geringer ausfällt als imprinzip, d. h. der Verkäufer muss mit derUrsprungsland.Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes fak-EUR.BeiÜberschreitungdiesesturieren. Allerdings muss sich der VerkäuferLieferschwellenDank des One-Stop-Shops (OSS) hierfür nichtmehr im EU-Ausland umsatzsteuerlich regist-Belgien35.000 EURBulgarien70.000 BGNDänemark280.000 DKKselbst die Mehrwertsteuer abführen. VielmehrDeutschland100.000 EURmuss der Verkäufer die im EU-Ausland ge-Estland35.000 EURschuldete Mehrwertsteuer an den OSS dekla-Finnland35.000 EURrieren und abführen. Weitere InformationenFrankreich35.000 EURzumGriechenland35.000 EURIrland35.000 EURItalien35.000 EURKroatien270.000 HRKLettland35.000 EURLitauen35.000 EURLuxemburg100.000 EURMalta35.000 EURNiederlande100.000 EURÖsterreich35.000 EURPolen160.000 PLNPortugal35.000 EURUmsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020rieren und auch im EU-Ausland nicht mehrOSShttps://ec.europa.eu/taxation ry 28102020de.pdf.2.4 Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte und DreiecksgeschäfteInnergemeinschaftliche Reihengeschäfte mitmehreren Lieferbeteiligten sind aufgrund verzweigter Absatz- und Beschaffungswege heute9
im Geschäftsalltag oftmals anzutreffen. Beiletzten Abnehmer ins Bestimmungsland beför-Dreiecksgeschäften können u. U. Vereinfa-dert oder versendet.chungsregeln zur Anwendung gebracht werUnterbrechungen der Lieferung, wie zum Bei-den.spiel die Zwischenlagerung von Ware, sindDer neue Art. 36a der MwStSystRL, der mitunschädlich für die Beurteilung eines Reihen-der Umsetzung der ersten Phase der EU-geschäftes, sofern zu Beginn der Warenbewe-Mehrwertsteuerreformzumgung der Endabnehmer im Reihengeschäft1. Januar 2020 zur Anwendung kommt, liefertfeststeht und die Warenbewegung allein durchnun erstmalig eine EU-weit einheitliche Rege-einen Lieferbeteiligten erfolgt. Gebrochenelung bezüglich der Zuordnung der Warenbe-Lieferungen, hingegen, beenden das Reihen-wegung in EU-Reihengeschäften durch einengeschäft an der Stelle, an der die Transport-mittleren Unternehmer. Als maßgebliches Zu-verantwortung von einem auf den anderenordnungskriterium wird hier entgegen derLieferbeteiligten übergeht.(Quickfixes)Rechtsprechung, die auf die Übergabe derVerfügungsmacht unter umfassender Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls fokussiert hat, wieder auf die Transportveranlassung abgestellt (siehe Pkt. 8.1 EUMehrwertsteuerreform). Die ab Januar 2020geltenden Zuordnungsregeln orientieren sichsomit weitgehend an den bereits vorher geltenden Vorgaben der deutschen Finanzverwaltung. Die wenig praxistauglichen Vorgaben derRechtsprechung3 sind zum 1. Januar 2020überholt.Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-weit einheitliche Regelung bezüglich der Zuordnung der Warenbewegung inEU-Reihengeschäften bei der Veranlassungder Warenbewegung durch einen mittlerenUnternehmer. Als Zuordnungskriterium wirdanalog zur deutschen Finanzverwaltung aufdie Transportveranlassung abgestellt. EineRegelung für die Veranlassung der Warenbewegung durch den ersten oder den letztenUnternehmer in EU-Reihengeschäften wurdeim neuen Art. 36a MwStSystRL nicht häfte Ist ein mittlerer Unternehmer Transportverantwortlicher, so ist nach Art. 36a,Im Reihengeschäft gibt es mindestens dreiAbs. 1 MwStSystRL (neu) die Lieferung anLieferbeteiligte, die jeweils ein Geschäft überden mittleren Unternehmer als bewegtedenselben Gegenstand abschließen. Die WareLieferung einzuordnen.wird im Reihengeschäft von einem der Lieferbeteiligten direkt vom Ursprungsland bis zum Tritt der mittlere Unternehmer allerdingsgegenüber seinem Vorlieferanten mit einerUSt-IdNr. des Abgangslandes auf, dann ist3U. a. EuGH-Rechtsprechung EMAG, C-245/04 vom6.4.2006, Euro Tyre, C-430/09 vom 16.12.2010 sowieVSTR, C-587/10 vom 27.9.2012, die Rechtsprechung desFG Münster, 5 k 3930/10 U vom 15.1.2014, sowie dieBFH-Rechtsprechung vom 11.8.2011, V R 3/10, sowieinsbesondere vom 25.2.2015, XI R 15/14 und XI R 30/13.nach Art. 36a, Abs. 2 MwStSystRL (neu)die Lieferung des mittleren Unternehmersan den nachfolgenden Abnehmer als bewegte Lieferung anzusehen. Das Wahl10Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
recht des mittleren Unternehmers bezüg-den hingegen am Ende der Warenbewegunglich der Zuordnung der Warenbewegungim Bestimmungsland besteuert. Für die ord-steuert sich also über die ts müssen sich die einzelnen LieferbeteiDer deutsche Gesetzgeber hat zusätzlich zuden Vorgaben des Art. 36a MwStSystRL auchligten u. U. im EU-Ausland umsatzsteuerlichregistrieren.für alle anderen Lieferkonstellationen ausführliche Regelungen vorgesehen. MaßgeblichesDie Zuordnung der Warenbewegung im Rei-Zuordnungskriterium ist die Transportveran-hengeschäft ist geregelt in § 3 Abs. 6a UstG.lassung, d. h. es kommt bei der Zuordnung derDie „alte“ Regelung in Abschn. 3.14 Abs. 8 bisWarenbewegung darauf an, wer die Beförde-10 UStAE spiegelt weitgehend die Neurege-rung der Ware übernimmt bzw. damit einenlung wider, die jedoch noch nicht im UStAEfremden Dritten (Spedition, Frachtführer) be-eingearbeitet wurde.auftragt.Die Zuordnung der Warenbewegung gestaltet Bestellungen sich im Einzelnen wie folgt: U1U2U3Veranlasst der erste Lieferant (U1) in der KetteU4 die Warenbewegung, so ist gemäß § 3 Abs. 6aSatz 2 UStG („alte“ Regelung: Abschn. 3.14Abs. 8 Satz 1 UStAE) seine Lieferung an den Rechnungsweg I I Warenweg Nach § 3 Abs. 6 S. 5 UStG ist nur einer derLieferungen im Reihengeschäft die Warenbe-ersten Abnehmer (U2) die bewegte Lieferung.Die ruhenden Lieferungen, die der bewegtenLieferung (U2 an U3, U3 an U4) folgen, sind imBestimmungsland am Ende der Warenbewegung zu besteuern.wegung zuzuordnen. Somit kann auch nureine Lieferung im Reihengeschäft als bewegteLieferung eingeordnet werden und u. U. steuerbefreit sein. Alle anderen Lieferungen imReihengeschäft sind nach § 3 Abs. 7 UStGsog. ruhende Lieferungen, die nicht steuerbe- Bestellungen U1U2U3U4bewegte Lieferung ruhende Lieferung ruhende Lieferung freit sind. Ruhende Lieferungen sind, je nachdem ob Sie im Reihengeschäft vor oder nach Rechnungsweg I Ider bewegten Lieferung liegen, entweder dortzu besteuern, wo die Warenbewegung beginnt Warenweg oder wo sie endet. So sind ruhende Lieferungen, die der bewegten Lieferung vorangehen,Veranlasst der letzte Abnehmer (U4) in deram Beginn derWarenbewegung im Ur-Kette die Warenbewegung, so ist gemäß § 3sprungsland zu besteuern. Ruhende Lieferun-Abs. 6a Satz 3 UStG („alte“ Regelung: Abschn.gen, die der bewegten Lieferung folgen, wer-3.14 Abs. 8 Satz 2 UStAE) die Lieferung des11Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
Vorlieferanten (U3) an den letzten Abnehmer3.14 Abs. 9 Satz 3 und Abs. 10 UStAE) seine(U4) die bewegte Lieferung. Die LieferungenLieferung an den nachfolgenden Abnehmervor der bewegten Lieferung (U2 an U3, U1 an(U3) die bewegte Lieferung.U2) sind am Beginn der Warenbewegung im Bestellungen Ursprungsland zu besteuern. Bestellungen U1 U1U2U3U4ruhende Lieferung ruhende Lieferung bewegte Lieferung U2U3U4ruhende Lieferung bewegte Lieferung ruhende Lieferung Rechnungsweg I I Rechnungsweg Warenweg I IDer mittlere Unternehmer (U2) tritt immer dann Warenweg als Lieferant auf, wenn er gegenüber seinemVorlieferanten (U1) mit einer USt-IdNr. desVeranlasst ein mittlerer Unternehmer (U2) dieAbgangslandes auftritt und mit dem Vorliefe-Warenbewegung, so ist gemäß § 3 Abs. 6aranten (U1) eine Abmachung auf der Grundla-Satz 4 1. Halbsatz UStG („alte“ Regelung:ge gängiger Lieferklauseln (z. Bsp. INCO-Abschn. 3.14 Abs. 9 Satz 2 UStAE grundsätz-TERMS ) getroffen hat, dass er die Gefahrlich die Lieferung seines Vorlieferanten (U1) anund Kosten der Beförderung oder Versendungden mittleren Lieferanten (U2) die bewegteübernimmt.Lieferung.TERMS finden sich u. a. im EIC-LeitfadenInformationenzudenINCO-„INCOTERMS 2020 - Kosten- und Gefahr Bestellungen tragung bei Warenlieferungen optimal regeln“,der unter www.eic-trier.de abrufbar ist. U1U2U3U4bewegte Lieferung ruhende Lieferung ruhende Lieferung Rechnungsweg I IZudem sieht die „alte“ Regelung in Abschn.3.14 Abs. 10a UStAE im Falle der Nutzung desWahlrechts durch einen mittleren Unternehmereine Nachweisregel in Form einer Abholberechtigung vor, welche die Finanzverwaltung inZweifelsfällen anfordern kann. Warenweg Macht der mittlere Unternehmer (U2) jedochvon seinem Wahlrecht Gebrauch und tritt alsLieferant auf, so ist gemäß § 3 Abs. 6a Satz 42. Halbsatz UStG („alte“ Regelung: Abschn.12Umsatzsteuer in der EUHerausgegeben von der EIC Trier GmbHAutor: Christina Grewe 06 51/ 97 567-11Stand: 24.11.2020
2.4.2 Innergemeinschaftliche Dreiecksge-nungs
der USt-IdNr. seines Abnehmers überprüfen. Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass eine falsche oder ungültige USt-IdNr. verwendet wurde, droht die Nacherhe-bung der Umsatzsteuer seitens der Finanz-verwaltung. Die Überprüfung der USt-IdN