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Arbeitsmarktzugang und -förderungfür Flüchtlingeals Kundinnen und Kundender Arbeitsagenturen und JobcenterStand 15.04.2015freigegeben vom BMASGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Sabine ReiterTür an Tür Integrationsprojekte gGmbHAugsburgWestbayerischen Netzwerk BAVFBeratung und Arbeitsmarktvermittlungfür FlüchtlingeGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlingemit Zugang zum Arbeitsmarkt IIZiele: Beratung und Qualifizierung vonAsylbewerber/innen und Flüchtlingen Vermittlung von Asylbewerber/innen undFlüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Zugang zum ESF-BAMF-Programm fürberufsbezogenes Deutsch Zugang von Asylbewerber/innen undFlüchtlingen zu den Förderinstrumentender Arbeitsagenturen und Jobcenter Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zurVerbesserung der Arbeitsmarktintegrationvon Asylbewerber/innen und Flüchtlingen Sensibilisierung von Arbeitgeber/innenGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialesund den Europäischen Sozialfonds
ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlingemit Zugang zum Arbeitsmarkt IIZiele:BAVFWestbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung vonFlüchtlingen Vermittlung von Asylbewerber/innen undFlüchtlinge in Arbeit und Ausbildung Beratung und Unterstützung fürjugendliche FlüchtlingeAugsburg Sprachliche und berufliche Qualifizierungfür Asylbewerber/innen und FlüchtlingeAugsburg Zugang von Asylbewerber/innen undFlüchtlingen zu den Förderinstrumentender Arbeitsagenturen und JobcenterAugsburgWestbayern Öffentlichkeitsarbeit und Lobbyarbeit zurVerbesserung der Arbeitsmarktintegrationund der gesellschaftlichen Teilhabe vonAsylbewerber/innen und Flüchtlingen.KoordinationWestbayerischesNetzwerk BAVFAugsburgNeuburg a.d.Donau Sensibilisierung von Arbeitgeber/innenBayernNeuburg a.d.DonauWürzburgGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialesund den Europäischen Sozialfonds
13.30 Uhr – 14.30 UhrFlüchtlinge, Aufenthaltsstatus,Zugang zum Arbeitsmarkt,Zugang zu AusbildungBAB/BaFöG, Kinder-/Elterngeld14.30 Uhr – 15.00 UhrBerufsschulklassen für Flüchtlinge,Förderung im SGB III und SGB II,Sprachförderung,ausländische Qualifikationen15.00 Uhr – 15.30 UhrFragen & ErfahrungsaustauschGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
kurze VorstellungsrundeArbeitsbereicheErfahrungen mit FlüchtlingenWünsche / Themen / Fragen für heutekurze Vorstellung der Beratungsstellen in der RegionBeratung für Asylsuchende und stUMF-Wohngruppen / VormünderGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
FlüchtlingeGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
www.esf-meine-geschichte.deFilm „Angekommen“Regie: Dirk Hendler, Berlinim Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Relevante Gesetzesänderungen im Bereich Asyl06. 11.11.2014Arbeitsmarktzugänge für Flüchtlinge01.01.2015Wegfall der Residenzpflicht01.03.2015AsylbLG – Änderungenim Bundestag:Entwurf eines Gesetzeszur Neubestimmung des Bleiberechtsund der AufenthaltsbeendigungGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit - Hürden psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung,fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden Residenzpflicht – Wohnsitzauflage nachrangiger Arbeitsmarktzugang kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlingealler beteiligten Akteure am ArbeitsmarktGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlinge und Arbeit - Motivation finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentialefür den deutschen ArbeitsmarktGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Positive Beispieleder Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen:LKW-Führerschein über BildungsgutscheinGeduldeter mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, IrakExterne Gesellenprüfung zum Buchbinder§104a Bleibeberechtigter, KosovoNachholen des QA (Qualifizierender Hauptschulabschluss) für UMFGestatteter mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang, AfghanistanGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Individuelle Einzelfälle Klärung um beraten und unterstützen zu können Status Einreise nach Deutschland Sozialleistungen: AsylbLG oder SGB II Arbeitsförderung: Agentur für Arbeit oder Jobcenter Zugang zum Arbeitsmarkt:kein Arbeitsmarktzugang (während der Wartefrist) odereingeschränkter Arbeitsmarktzugang (mit Arbeitsmarktprüfung) oder uneingeschränkter ArbeitsmarktzugangGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
s:Asylsuchendezur Durchführung des negative AsylentscheidungDuldung„anerkannte Flüchtlinge“positive AsylentscheidungAufenthaltserlaubnisGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Leistungen:Zuständigkeit für dieArbeitsförderungGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)Arbeitsförderung durch Agenturen für Arbeit§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigten(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebietaufhalten und die1.eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,2.über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist3.eine Aufenthaltserlaubnis besitzena.wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder§ 24 des Aufenthaltsgesetzes,b.nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oderc.nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über dieAussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt4.eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen5.vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,6.Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sieselbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder7.einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantragnach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellenGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IIArbeitsförderung durch JobcenterAlle Flüchtlinge, die keine Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG sind.Diese haben einen Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oderpolitischen Gründen (Abschnitt 5 des AufenthG) und sind im Besitz einerAufenthaltserlaubnis (AE) i.d.R. nach §§ 22-26 AufenthG.Nach dem neuen, am 1. März 2015 in Kraft tretenden AsylbLG werden folgendePersonen ins SGB II überführt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzena.nach § 25 Absatz 4a oder 4b des Aufenthaltsgesetzes oderb.nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung überdie Aussetzung ihrer Abschiebung bereits 18 Monate zurückliegtRechtskreis SGB II - LeistungsausschlussNach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Leistungsberechtigte nach§ 1 AsylbLG von Leistungen des SGB II ausgenommen.Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Flüchtlingsalltagfür Personen im AsylbLG-Bezug notwendige Bedarfe Ernährung Unterkunft / Heizung Kleidung Gesundheitspflege Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Basisversorgung mit GesundheitsleistungenGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
AufenthaltsstatusGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für ArbeitAsylbewerber/innen – AsylsuchendeFlüchtlinge im AsylverfahrenAufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)www.bamf.de (14.01.2015)20122013201464.539 Asylerstanträge109.580 Asylerstanträge173.072 AsylerstanträgeAnzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014)- Deutschland: 178.027, davon seit über sechs Jahren: 671- Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russ. FöderationAnhängige Asylverfahren (Stand: 31.12.2014): 169.166Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Räumliche Beschränkung:seit 1.1.2015 bundesweitmit WohnsitzauflageNebenbestimmungen:Zugang zum Arbeitsmarkt weitere BestimmungenDatum Asylantragstellung:nach 3 bzw. 15 MonatenÄnderung des ArbeitsmarktzugangsGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für ArbeitPersonen mit einer Duldungv.a. abgelehnte Asylsuchende, deren Abschiebung aus tatsächlichen oderrechtlichen Gründen nicht möglich ist, da:- Bürgerkrieg im Herkunftsland- Transport unmöglich, z.B. mangelnde Flugverbindung, gesundh. Gründe- fehlende EinreisepapiereVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a AufentG)Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (BT Drs. 18/3987, Stand: 31.12.2014)- Deutschland: 113.221, davon seit über sechs Jahren: 31.245 (27,6 %)- Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Mazedonien, Kosovo, Russ. FöderationGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Erwerbstätigkeit: oder inNebenbestimmungen:Zugang zum Arbeitsmarkt weitere BestimmungenRäumliche Beschränkung:seit 1.1.2015 bundesweitmit WohnsitzauflageGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oderpolitischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG)Aufenthaltserlaubnis (AE) nach §§ 22-26 AufenthG§ 22Aufnahme aus dem Ausland§ 23Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden;Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen§ 23aAufenthaltsgewährung in Härtefällen§ 24Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz§ 25Aufenthalt aus humanitären Gründen§ 25aAufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen§ 26Dauer des AufenthaltsGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der Agenturen für ArbeitFlüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG)1.2.3.4.(Bürger-) Kriegsflüchtlinge (§ 23.1 wegen Krieges in der Heimat)Flüchtlinge, deren vorübergehender Aufenthalt notwendig ist (§ 25.4 Satz 1)Flüchtlinge mit Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§24)Flüchtlinge mit § 25.5, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrerAbschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegtGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der JobcenterFlüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE §§ AufenthG)1. Flüchtlinge, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(BAMF) positiv beschieden worden ist: AE § 25.1, §25.2 (1. u. 2. Alternative), §25.3(Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz)2. Unzumutbarkeit der Ausreise – Opferschutz – Unmöglichkeit der Ausreise AE § 25.4 Satz 2, § 25. 4a/4b, § 25.5 ab 18 Monate3. Ehemals geduldete Flüchtlinge aufgrund Integrationsleistungen § 23.1: Bleiberechtsregelungen § 23a: Härtefallkommissionsentscheidungen § 25a: Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche oder Fachkräfte § 18a: qualifizierte Geduldete4. Flüchtlinge, die keinen Asylantrag gestellt haben § 23.2: Kontingentflüchtlinge (jüdisch, syrisch, irakisch) § 22: Landesaufnahme, z.B. afghanische OrtskräfteGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Entscheidungen des BAMF über Asylanträge20132014Ablehnungen38,5%33,4%formelle Entscheidungen (z.B. Dublin-Verfahren)36,7%35,2%Asylberechtigt nach Art. 16 a GGAE §25.11,1%1,8%Flüchtlingsschutz i.S.d. GenferFlüchtlingskonventionAE §25.212,3%24,0%Subsidiärer Schutz i.S.d. Art. 15 QRLAE §25.2(Nationale) Abschiebungsverbote i.S.d. AufenthGAE §25.34,0%11,4%1,6%Quelle: www.bamf.de „Schlüsselzahlen Asyl 2014“ vom 16.02.2015Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit §§§ der AEggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerktNebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt weitere BestimmungenGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gestattung / Duldung (keine Aufenthaltstitel) – Visum (zur Einreise)Aufenthaltserlaubnis (befristet)Niederlassungserlaubnis (unbefristet)Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristet)Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit)Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Kund/innen der JobcenterPersonen mit Fiktionsbescheinigung§ 81 AufenthG „Beantragung des Aufenthaltstitels“- z.B. noch ausstehendes Ergebnis der Sicherheitsbefragung- z.B. schon positiver BAMF-Asylbescheid, aber keine Identitätsdokumente- salopp: „irgendetwas wird geprüft“, i.d.R. gilt alter Aufenthaltstitel weiterBeispiel :Irakernach Widerrufsverfahren des § 25 Abs. 2 (Blauer Pass)statt Duldung wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestelltGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nebenbestimmungen:Zugang zum Arbeitsmarkt weitere Bestimmungenwelcher § ist angekreuzt?hier: alter Aufenthalt giltGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Aufenthaltsstatus – GültigkeitsdauerGestattungzuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate BAMF-EntscheidungDuldung1 Monat – 3 Monate – 6 Monate KettenduldungenVisumi.d.R. 1-3 Monate? AE-Erteilung ?Aufenthaltserlaubnisse1 Jahr – 2 Jahre – 3 JahreFiktionsbescheinigungeni.d.R. 1-6 MonateNiederlassungserlaubnisse unbefristetGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbareLeistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder einesVersicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuungoder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oderder Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländerausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und demBestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichenErlaubnisse ist,7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisseim Bundesgebiet verfügt und9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaftlebenden Familienangehörigen verfügt.Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum ArbeitsmarktGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gesetzesänderungen zum ArbeitsmarktzugangErleichterter Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Personen mitDuldung:06.11.2014Die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist auf3 Monate verkürzt.11.11.2014Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber undGeduldete, die eine Qualifikation als Fachkraft nachweisenoder sich bereits seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten(Näheres nächste Folie)Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Die Zustimmung der BA für eine Person mit Aufenthaltsgestattung undDuldung wird ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einerAufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlussbesitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet unddiese Beschäftigung ein Mangelberuf ist oder einen deutschen qualifizierten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesemAbschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlussbesitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sichum einen Engpassberuf aus der Positivliste der BA handelt oder für eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung einesausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einemreglementierten Beruf erforderlich ist.Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum ArbeitsmarktDie Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnisund trägt diese in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein, z.B. WartefristErwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfungmit Vorrangprüfungohne VorrangprüfungErwerbstätigkeit nur nachGenehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. ArbeitserlaubnisErwerbstätigkeit gestattet. Versagung der BeschäftigungserlaubnisErwerbstätigkeit nicht gestattet.Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehördebedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) –Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen.Hinweis: außer für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch dieBA bedürfen – hier ist nur die Beschäftigungserlaubnis durch dieAusländerbehörde einzuholen.Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Keiner Zustimmung der BA bedarf die Beschäftigungserlaubnis fürPersonen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbargeregeltem Ausbildungsberuf für eine Beschäftigung nach (§§ BeschV) § 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen) § 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 u. 2(Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im Rahmen derschulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes) § 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen) für eine Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten undVerschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn derArbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebtGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarktfür Asylbewerber/innenÄnderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014Personen mit Aufenthaltsgestattung1. – 3. MonatWartefrist4. – 15. Monatnachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung undPrüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)16. – 48. MonatArbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung dervergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)ab 49. MonatArbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarktfür Personen mit DuldungÄnderung der BeschV vom 6.11.2014 und 11.11.2014Personen mit Duldung(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)1. – 3. MonatWartefrist(gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen)4. – 15. Monatnachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung undPrüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)16. – 48. MonatArbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung dervergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA)ab 49. MonatArbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)Hinweis: ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte seit 11.11.2014Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zum Arbeitsmarktfür Flüchtlinge mit AufenthaltserlaubnisÄnderung der BeschV vom 1.7.2013§ 31 BeschV„Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen,humanitären oder politischen Gründen“Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)ab AE-ErteilungArbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA)Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu ZeitarbeitDie Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfungbeziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte inder Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.Zeitarbeit ist nur möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf.Zeitarbeit ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldungbis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich,da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist,wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will.Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugangzum ArbeitsmarktGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
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Nachrangiger Zugang zum ArbeitsmarktErwerbstätigkeit nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet.Asylbewerber/in – Geduldete/rsucht einen potentiellen ArbeitgeberArbeitserlaubnisantrag (Formular)Abgabe bei der AusländerbehördeWeiterleitung an ZAVPrüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeberund trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis einGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum ArbeitsmarktPrüfung durch die Ausländerbehördeausländerrechtliche Erlaubnisbei Duldung: § 33 BeschVz.B. Mitwirkungspflicht wurde verletztDruckmittel der AusländerbehördePrüfung durch die Agentur für ArbeitVorrang-PrüfungDie Agentur muss gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG dazu feststellen, dass- sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben und- für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich derArbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht derEuropäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben,nicht zur Verfügung stehen.Prüfung der vergleichbaren ArbeitsbedingungenGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Nachrangiger Zugang zum ArbeitsmarktAblehnung durch die Agentur für Arbeit§ 40 AufenthGDie Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung Leiharbeit schuldhafter Verstoß durch Schwarzarbeit „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Beispiel BayernTischvorlage der RD Bayernfür die Mitarbeitenden derEingangszone (Agentur für Arbeit)Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Arbeitshilfen BMAS, Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und –förderung – Flüchtlinge,Stand Februar 2014, Internetlink Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Arbeitshilfe für dieVerwaltungspraxis zur Integrationsarbeit mit Flüchtlingen(umfassendes Nachschlagewerk nach Aufenthaltstiteln), Stand Dezember2013, Internetlink Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB),Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge, Stand Januar 2014,InternetlinkGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu AusbildungGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu AusbildungFür betriebliche Ausbildungen und schulische Ausbildungen mit betrieblichenPraktika ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.Dies trägt die Ausländerbehörde in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein.Personen mit Aufenthaltsgestattung1. – 3. Monatschulische Ausbildungen möglichab 4. Monatalle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)Personen mit Duldung(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)ab 1. Tagalle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA)Aufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)ab AE-Erteilungalle Ausbildungen möglichGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Zugang zu PraktikaFür Praktika ist auch eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehördeerforderlich. Keiner Zustimmung der BA bedürfen Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im schulischen Kontext, während des Studiums oder imRahmen von EU-geförderten Programmen.Personen mit Aufenthaltsgestattung1. – 3. Monatnur Praktika im schulischen Kontextab 4. MonatEinholen der Praktikumserlaubnis bei der AusländerbehördePersonen mit Duldung(sofern Geduldeten nicht nach § 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird)ab 1. TagEinholen der Praktikumserlaubnis bei der AusländerbehördeAufenthaltserlaubnis (AE §§ 22-26 AufenthG)ab AE-Erteilungalle Praktika möglich, da uneingeschränkte ArbeitserlaubnisGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
BAföG / BAB ldung 1.-4. Jahrnach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRD oderElternteil innerhalb 6 Jahren 3 Jahre erwerbstätig*Duldung nach 4 Jahrenja (wenn Arbeitserlaubnis erteilt wurde/wird)Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG§ 25 Abs. 1 2ja§ 25 Abs. 3nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4 S.1 *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4a u. 4b*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung§ 25 Abs. 5nur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23 Abs. 1ja§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung§ 23aja§ 23 Abs. 2ja§ 18a§ 25a*Gewährung vgl. AufenthaltsgestattungjaGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
SGB III-Förderungen BvB/BaE/abHAufenthaltsgestattung kürzer als 3 MonateDuldung mit ArbeitsverbotNeinNeinAufenthaltsgestattung ab 4. MonatDuldungnach 5 Jahren Erwerbstätigkeit in BRDoder Elternteil innerhalb 6 Jahren 3Jahre erwerbstätig*Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG§ 25 Abs. 1 2§ 25 Abs. 3§ 25 Abs. 4 S.1§ 25 Abs. 4 S.2§ 25 Abs. 4a u. 4b§ 25 Abs. 5janur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattungnur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD*Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattungnur nach 4 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23 Abs. 1ja§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ *Gewährung vgl. Aufenthaltsgestattung§ 23aja§ 23 Abs. 2ja§ 18a§ 25a*Gewährung vgl. AufenthaltsgestattungjaGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
nthaltserlaubnis nach AufenthG§ 25 Abs. 1 2 (1.) ja§ 25 Abs. 2 (2.) ja§ 25 Abs. 3nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 5nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23 Abs. 1ja§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23anur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23 Abs. 2ja§ 18a§ 25ajajaGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Elterngeld / Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG§ 25 Abs. 1 2 (1.) ja§ 25 Abs. 2 (2.) ja§ 25 Abs. 3nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4 S.1 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4 S.2 nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 4a u. 4bnur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 25 Abs. 5nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23 Abs. 1ja§ 23 Abs. 1 „wegen Krieges im Heimatland“ nur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23anur nach 3 Jahren Voraufenthalt in BRD§ 23 Abs. 2ja§ 18a§ 25ajajaGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulklassenfür FlüchtlingeBAF-KlassenGefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds
Berufsschulpflichtige Flüchtlinge – bayerisches Modell„Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichenAufenthalt hat , unter
LKW-Führerschein über Bildungsgutschein Geduldeter mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, Irak Externe Gesellenprüfung zum Buchbinder §104a Bleibeberechtigter, Kosovo Nachholen des QA (Qualifizierender Hauptschulabschluss) für UMF Gestatteter mit nachra