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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN 9. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN„ERWEITERUNG GEWERBEGEBIET HAID“, PLAN-NR. 6-26IATextliche FestsetzungenIn Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind entsprechend § 12 Abs. 3a BauGBi. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sichder Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.1Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)1.1Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt“ (§ 11 BauNVO)1.1.1Zulässig ist ein großflächiger Bau- und Gartenmarkt mit Backshop einschließlich dernotwendigen Nebenanlagen (Lagerflächen, Ausstellungsflächen, Einkaufswagenboxen, Küche, Sanitäranlagen etc.) und Stellplätze.1.1.2Die Verkaufsfläche des Bau- und Gartenmarkts wird begrenzt auf insgesamtmax. 10.800 m².1.1.3Die Verkaufsfläche für branchentypische zentrenrelevante Randsortimente wird begrenzt auf insgesamt max. 650 m². Es gilt die Sortimentsliste der Stadt Freiburg (siehe Anhang 1). Im Einzelnen gelten folgende Obergrenzen für branchentypische zentrenrelevante Randsortimente:Bastel- und Geschenkartikel, Keramik: max. 250 m² VerkaufsflächeHaus- und Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Hohl- und Stahlwaren: max. 200m² VerkaufsflächeHausrat, Schuhe und Furnituren: max. 250 m² VerkaufsflächeSonstige zentrenrelevante Sortimente: max. 100 m², davon dürfen auf bis max.50 m² Verkaufsfläche Lebensmittel verkauft werden.1.1.4Die Größe des Backshops einschließlich Bistrofläche und der notwendigen Nebenflächen (Kundentoilette, Küche etc.) beträgt maximal 150 m² Geschossfläche. DieVerkaufsfläche des Backshops wird auf maximal 75 m² begrenzt.1.2Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)1.2.1Zulässig sind Nutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO, ausgenommen Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen.1.2.2Ausnahmsweise zulässig sind:Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen)Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke).1.2.3Stellplätze im Gewerbegebiet dürfen ausschließlich der gewerblichen Nutzungen imGewerbegebiet selbst dienen.

-2-1.2.4Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.1.2.5Nicht zulässig sind zudem Einrichtungen wie Animierlokale, Nachtbars und vergleichbare Einrichtungen mit Striptease und Filmvorführung, Sex-Kinos, Geschäftemit Einrichtungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen, erotische Sauna- undMassagebetriebe, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Terminwohnungen,Eros-Center und vergleichbare Dirnenunterkünfte, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment, Swingerclubs sowie andere sexbezogene Vergnügungsstätten.2Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21 BauNVO)Das Maß der baulichen Nutzung ist der Planzeichnung zu entnehmen und wird bestimmt durch die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen (GH) und der zulässigen Grundfläche (GR).2.1Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)2.1.1Als Gebäudehöhe (GH) gilt der oberste Punkt der Dachbegrenzungskante bezogenauf die Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße an der jeweiligen Gebäudemitte. Bei sonstigen baulichen Anlagen gilt der oberste Punkt der Anlage. Als zugehörige Erschließungsstraße wird die bestehende Munzinger Straße südlich desPlangebiets definiert. Die Höhenkoten der Munzinger Straße sind in der Planzeichnung in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) angegeben.2.1.2Technisch erforderliche Dachaufbauten (z.B. Anlagen für Lüftung, Klima, Technikbrücken, Aufzugschächte) sind zusätzlich zu den festgesetzten maximalen Gebäudehöhen auf einer Fläche von max. 10% der jeweiligen Dachfläche bis zu einer Höhevon 3,00 m zulässig.2.1.3Solaranlagen sind zusätzlich zu den festgesetzten Gebäudehöhen bis zu einer Höhevon 1,50 m zulässig.2.2Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)In den Baugebieten darf die zulässige Grundfläche (GR) gemäß § 19 Abs. 4BauNVO durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und baulichen Anlagenunterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) bis zu 90% der Grundstücksflächeüberschritten werden.3Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22-23 BauNVO)3.1Bauweise (§ 22 BauNVO)Bei der abweichenden Bauweise sind Gebäudelängen über 50 m zulässig.3.2Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)3.2.1Maßgebend für die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sind die Baugrenzen im zeichnerischen Teil.3.2.2Untergeordnete Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Lichtschächte, Eingangsüberdachungen, Erker, Tür- und Fenstervorbauten) dürfen die Baugrenzen auf max. 6,00 mLänge um bis zu 1,50 m überschreiten. Dachüberstände sowie Anlagen zur Gebäu-

-3deverschattung und zur Energiegewinnung dürfen die Baugrenzen auf der gesamtenFassadenlänge um 1,00 m überschreiten.4Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §§ 12, 14 und 23 Abs. 5 BauNVO)4.1Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.4.2Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.4.3Im Sondergebiet sind Pkw-Stellplätze ausschließlich innerhalb der überbaubarenGrundstücksflächen und in den festgesetzten Flächen für Stellplätze (ST) zulässig.Hochbaulich in Erscheinung tretende Nebenanlagen (z.B. Einkaufswagenboxen) sindausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den festgesetzten Flächen für Nebenanlagen (NA) zulässig. Abweichend hiervon sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO im gesamten Sondergebiet zulässig.4.4Im Gewerbegebiet sind hochbaulich in Erscheinung tretende Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Nebenanlagenin Form von Fahrradabstellplätzen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Abweichend hiervon sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2BauNVO im gesamten Gewerbegebiet zulässig.5Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)5.1Im Plangebiet sind entsprechend der in der Planzeichnung eingetragenen Pflanzgebote standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. AlsMindest-Qualität der Pflanzen gilt: 3 x verpflanzt, Hochstämme. EntsprechendPlaneintrag sind sieben säulenförmige (s; Stammumfang 16-18 cm), 46 mittelkronige(m; Stammumfang 18-20 cm) und 12 großkronige (g; Stammumfang 18-20 cm)Bäume zu pflanzen. Bei Abgang oder Fällung eines Baumes ist als Ersatz ein vergleichbarer Baum nachzupflanzen.5.2Die festgesetzten Baumstandorte können in begründeten Fällen (Leitungen, Zufahrten etc.) verschoben werden, sofern die Gesamtzahl der Baumpflanzungen dadurchnicht verringert wird.5.3Die Baumquartiere sind mit einem geeigneten Substrat (ggf. Bodenaustausch) undeinem Volumen von mindestens 12 m³ herzustellen. Der Oberflächenbelag ist imStamm- und Wurzelbereich luft- und wasserdurchlässig herzustellen.5.4Die in der Planzeichnung mit einer Pflanzerhaltung festgesetzten Bäume sind zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.5.5Im Sondergebiet sind die Ost- und die Westfassade auf einer Länge von 60 m durchstandortgerechte Rankgewächse zu begrünen. Die Bepflanzungen sind zu pflegen,dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Als Richtwert gilt 1 Pflanze / 2,5lfm Fassadenlänge. Die Pflanzbereiche sind ausreichend zu dimensionieren.5.6Dachflächen sind flächig extensiv mit einer artenreichen Mischung bestehend ausmin. 10 bis 25 verschiedenen einheimischen Kräutern, einheimischen Gräsern (max.50%) und Sedumarten zu begründen. Dabei ist ausschließlich autochthones (gebietsheimisches) Saatgut zu verwenden. An ausgewählten Stellen kann eine Substratstärke von bis zu 20 cm aufgebracht werden, um durch entstehenden Anhügelungen die Standortvielfalt zu erhöhen.

-4-6Regenwasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)6.1Die Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Die Fläche der Dachbegrünung beträgtim Sondergebiet mindestens 25%, im Gewerbegebiet mindestens 56% der jeweiligenGesamtdachfläche.6.2Die Dachbegrünung ist zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Dazu sind die Bauteile mit mindestens 10 cm Erdsubstrat als Vegetationsschichtzuzüglich der Isolier-/Drainageschicht entsprechend dem Stand der Technik zu bedecken.6.3Zur Reinigung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers sind imSondergebiet entsprechende Anlagen herzustellen. Das im Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser kann über die Kanalisation abgeleitet werden. Das Entwässerungskonzept ist der Begründung zu entnehmen. Die schadlose Versickerung desRegenwassers ist im Entwässerungsgesuch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens detailliert nachzuweisen.HINWEIS: Für die Versickerung des Niederschlagswassers ist gem. §§ 8 - 13 WHGi.V.m. § 3 der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigungvon Niederschlagswasser vom 22.03.1999 eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das vorliegende Entwässerungskonzept ist der Begründung zu entnehmen.7Boden- und Grundwasserschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)7.1Im Sondergebiet sind 10 Stellplätze mit wasserdurchlässigen Oberflächen zu befestigen (z.B. wassergebundene Decken, Pflaster mit Rasenfugen, Schotterrasen) sowie mit einem geringen Gefälle und ohne Schwelle zu angrenzenden, unbefestigtenFlächen auszubilden. Fahrgassen, Kundenstellplätze sowie Flächen, die aus funktionalen Gründen eine andere Befestigung erfordern (z.B. für Lieferverkehr, Abstellflächen für LKW, Kfz-Wartungsflächen, Kundenstellplätze oder Flächen, auf denen dieLagerung oder der Umgang mit wassergefährdeten Stoffen erfolgt) sind wasserundurchlässig herzustellen.7.2Zum Schutz des Grundwassers sind Einbauten und Gebäudegründungen unterhalbvom mittleren Grundwasserhochstand (MHW), bezogen auf die Unterkante vomtiefsten Untergeschoss, unzulässig. Im MHW-Plan (siehe Anhang 2) sind die Grundwasserhöhenlinien im Meter-Abstand dargestellt. Für Bewertungen von Bauvorhabenim Baugebiet kann zwischen diesen Werten linear interpoliert werden.HINWEISE:Sollten Unterkellerungen oder Bauteile in den Grundwasserschwankungsbereichragen, sind diese als wasserdichte Wanne auszubilden.Der Schutz des Bauvorhabens vor Grundwasser bleibt in der Verantwortung desBauherrn.Das Bauvorhaben liegt im zukünftigen Wasserschutzgebiet Umkirch, welches bereits fachtechnisch abgegrenzt ist. Eine Schutzgebietsverordnung liegt derzeitnoch nicht vor.

-58Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Nach Abschluss der Baumaßnahme sind zwei Fledermausnistkästen am Neubau anfachlich geeigneter Stelle (Ost/West Ausrichtung, mind. 4 m Höhe) anzubringen. DieKästen sind dauerhaft zu erhalten und ihre Funktionstüchtigkeit ist dauerhaft zu gewährleisten. Der Monitoringbericht ist der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.9Aktive Nutzung erneuerbarer Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB)Bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen imPlangebiet sind bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zu treffen.10Passiver Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)Für alle Fassaden ab Lärmpegelbereich III sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen bei Errichtungder Gebäude die Umfassungsbauteile in schallschützender Bauweise entsprechendDIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – herzustellen. Das notwendige SchalldämmMaß gem. Tabelle 8 der DIN 4109 ist in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart undRaumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die folgende Tabelle 8der DIN 4109 gibt für jeden Lärmpegelbereich in Abhängigkeit von der Nutzung daserforderliche resultierende Schalldämmmaß an.Die festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten dabei nicht nur für die Ränder der Baugrenzen, sondern ebenso für alle Fassadenseiten gleicher Ausrichtung. Bei einemFassadenwinkel, der zwischen den festgesetzten Fassadenseiten liegt, ist jeweils derhöhere der beiden nächstgelegenen Lärmpegelbereiche anzuwenden.Lärmpegelbereiche und resultierendes Schalldämm-Maß (Quelle: DIN 4109, Tab 8,Ausgabe November 1989)

-6-HINWEIS:Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen andie Schalldämmung der Umfassungsbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN4109 reduziert werden.Freiburg i. Br., den 30. Januar 2018Dezernat V(Prof. Dr. Martin Haag)Bürgermeister

-7-BErgänzende Hinweise1FreiflächengestaltungsplanMit dem Bauantrag ist für das jeweilige Bauvorhaben im gesamten Bebauungsplangebiet ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen. Die erforderlichen Inhalte desPlans ergeben sich aus dem Bebauungsplan sowie dem Anforderungsprofil der Stadtfür qualifizierte Freiflächengestaltungspläne.2Altlasten und BodenverunreinigungenIm Plangebiet ist folgende Fläche im Altlasten- und Bodenschutzkataster erfasst:07467, Bauunternehmung Waltershofener Str. 21. Diese Fläche wurde orientierendtechnisch untersucht (Geotechnischer Bericht zur Baugrund- und Altlastenbewertung, vom 31.07.2015). Für Erdarbeiten in den Verdachtsbereichen sind die Vorgaben dieses Berichtes anzuwenden.Die Aushubarbeiten im Bereich der unterirdischen Tanks und Abscheider sollten gutachterlich begleitet werden, da kleinräumig ggf. dennoch Verunreinigungen des Untergrundes durch Mineralölkohlenwasserstoffe vorliegen können (z.B. unterhalb dertanktechnischen Einrichtungen), die im Rahmen der orientierenden Erkundung nichtfestgestellt wurden. Diese können dann direkt unter gutachterlicher Begleitung fachgerecht entnommen und nach Vorlage einer Deklarationsanalytik entsorgt werden.3BodenschutzMit Boden ist sparsam umzugehen, daher ist eine Wiederverwertung des im Rahmender Bautätigkeit ausgehobenen Bodens anzustreben. Ist eine Wiederverwertung imBaugebiet selbst oder in einer anderen angemessenen Verwertung nicht möglich, istüberschüssiger Aushub einer ordnungsgemäßen Deponierung zuzuführen.Ober- und Unterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen Modellierungen ausgehoben wird, ist in nutzbaren Zustand getrennt zu lagern und soweit als möglich in der Maßnahme zu verwerten und wiedereinzubauen.Unnötiges Befahren oder Zerstören von Oberboden auf verbleibenden Freiflächen istnicht zulässig. Ist eine Wiederverwertung im Baugebiet selbst oder auf landwirtschaftlichen Flächen nicht möglich, ist überschüssiger Aushub einer ordnungsgemäßen Deponierung zuzuführen.Werden bei Abbruch- oder Erdarbeiten im Untergrund Auffälligkeiten (Färbungen Gerüche, Fremdbestandteile etc.) wahrgenommen, ist unverzüglich das Umweltschutzamt Freiburg zu unterrichten. Die Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort zu unterbrechen.Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer und Fassaden sind im Bebauungsplangebietnur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dasskeine Kontamination des Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.

-84Geologie / GeotechnikIm Plangebiet bilden pleistozäne Schotter den oberflächennahen Baugrund. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesenund im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen.Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl undTragfähigkeit des Gründunghorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,dass im Anhörungsverfahren des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau(LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder Auszügen daraus erfolgt.5KampfmittelverdachtFür den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde eine multitemporale Luftbildauswertung vorgenommen, die keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bombenblindgängern ergeben hat. Aus diesem Grund sind keineweiteren Maßnahmen bezüglich Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen erforderlich.6WasserschutzgebietDas Plangebiet liegt in der Schutzzone III B des hydrogeologisch abgegrenztenWasserschutzgebietes TB Schoren Umkirch.7EntwässerungAnfallendes und abzuleitendes Niederschlagswasser soll gern. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriftennoch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.Zur Entwässerung wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet und mit den zuständigen Dienststellen abgestimmt. Das Entwässerungskonzept ist der Begründung zuentnehmen. Zur Reinigung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassersind im Sondergebiet entsprechende Anlagen vorgesehen, im Gewerbegebiet kannauf eine Versickerung verzichtet und in den Kanal eingeleitet werden.Solarzellen auf begrünten Dachflächen müssen aufgeständert sein, um den Bewuchsdes Gründaches nicht negativ zu beeinflussen.Bei der unteren Wasserbehörde ist der fachgerechte Wasserrechtsantrag für diewasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagwasser einzureichen.

-98Archäologische Bodenfunde / DenkmalschutzAngrenzend an das Plangebiet befindet sich ein archäologisches Kulturdenkmal (Liste der archäologischen Kulturdenkmale Nr. 28) Die Lage des betroffenen Bereichskann dem Lageplan (Anhang 4 der textlichen Festsetzungen) entnommen werden.Deshalb können im Plangebiet möglicherweise Hinweise für römische Siedlungsrestegefunden werden.Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befundeentdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw.auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehördeoder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische Denkmalpflege(E-Mail: [email protected]) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Aufdie Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei derSicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.9SichtflächenDie im Bebauungsplan eingetragenen Sichtflächen (Sichtdreiecke) sind von jederBebauung, Einfriedigung, Werbeanlage, Bepflanzung oder sonstiger Nutzung über0,80 m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten.10Baumstandorte und unterirdische Ver- und EntsorgungsanlagenBei Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen sind die Vorgaben des DVGW-Regelwerks GW 125 bzw. des wortgleichen Merkblatts „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – Arbeitsausschuss Kommunaler Straßenbau zu beachten. Gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.11ArtenschutzFalls der Abriss des im Plangebiet bestehenden Praktikermarktes während der Paarungszeit der Zwergfledermaus (zwischen Juli und September) stattfinden soll, sinddie potentiell besiedelten Nischen nochmals auf Besatz zu kontrollieren, um mit Bezug zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eine Verletzung oder Tötung der Tiere zu verhindern. Dem Umweltschutzamt sind die Ergebnisse der Fledermauskartierungen vordem Abriss der Gebäude schriftlich vorzulegen.Rodungen von Gehölzen sind mit Bezug zu § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG lediglichaußerhalb der Vegetationszeit vorzunehmen. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Gehölzentfernungen unzulässig.Mit Bezug zu §§ 44 und 19 BNatSchG ist die Gestaltung der Fassaden vogelfreundlich herzustellen. So ist z.B. beim Bau großer Fensterfronten darauf zu achten, dassdas Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird (angepasste Größe ungeteilter Fenster). Hinsichtlich der Beleuchtung muss die Fassaden-Blendung für Vögelausgeschlossen werden.

- 10 Die Außen-Beleuchtung ist auf ein notwendiges Maß zu reduzieren und so zu gestalten, dass sie nicht in die Umgebung abstrahlt und ein möglichst geringer Anlockungseffekt für Insekten erfolgt. Als Lichtquelle sind ausschließlich nach unten gerichtete LED-Beleuchtungen oder Natriumdampflampen zulässig, deren Licht so abgeschirmt ist, dass es nur nach unten abstrahlt.12DIN-/DWA- VorschriftenDie in den vorstehenden Bestimmungen genannten DIN- und DWA-Vorschriften undsind beim Beratungszentrum Bauen, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg währendder allgemeinen Öffnungszeiten einzusehen. Die DIN-Vorschriften sind auch bei derBeuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich und beim Deutschen Patent- und Markenamt, 80331 München, archivmäßig gesichert hinterlegt.13EntwässerungssatzungEntsprechend der Entwässerungssatzung sind bei tiefliegenden Räumen (Tiefgaragen etc.) die Zugänge mindestens 10 cm über der wasserführenden Rinne der öffentlichen Verkehrsfläche zu führen.

- 11 Anhang 1: Sortimentsliste der Stadt Freiburg, Stand: 28.04.2008

- 12 Anhang 2: Grundwasserhöhenlinien (MHW-Isolinien) in m. ü. NN

- 13 Anhang 3: Artenliste für Pflanzgebote (Empfehlungen)Großkronige BäumeTrauben-EicheQuercus petraeaMittelkronige Bäume zur Begrünung der PKW-StellplätzeSchnurbaumDornenlose GleditschieSophora japonica Princeton Upright Gleditsia triacanthos Skyline Mittelkronige Bäume zur sonstigen BegrünungSchnurbaumDornenlose GleditschieSpitzahorn Cleveland Sophora japonica Princeton Upright Gleditsia triacanthos Skyline Acer platanoides Cleveland Säulenförmige BäumeSäulen-HainbucheSchmale PyramideneicheSäulenbirkenpappelCarpinus betulus Frans Fontaine Quercus robur Fastigiata Koster Populus simonii Fastigiata

- 14 Anhang 4: Lageplan Archäologisches Denkmal(Quelle: Landesamt für Denkmalpflege im RP Stuttgart)

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN 9. ÄNDERUNG DES BEBAU- UNGSPLANS MIT ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN „E RWEITERUNG GEWERBEGEBIET HAID “, PLAN-NR. 6-26 I A Textliche Festsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: Im Rahmen der fes